Die Nachschusspflicht besagt, dass ein Gesellschafter über den Betrag seiner Einlage hinaus noch einen Nachschuss leisten muss.
Definition Nachschusspflicht – Was ist das?
Die Nachschusspflicht ist per Gesetz, Vertrag oder Satzung geregelt und verpflichtet Gesellschafter, Anleger oder Genossen dazu eine finanzielle Nachzahlung zu leisten, die über ihre Einlagen oder Anteile hinaus geht. Dies dient in der Regel dem Ausgleich von Verlusten oder auch der Erhöhung des Gesellschaftskapitals. So können Gründe für das Eintreten der Nachschusspflicht, Zahlungsunfähigkeit, hohe Verschuldung, Liquiditätsprobleme oder neue Investitionen sein.
Arten der Nachschusspflicht
Die Nachschusspflicht kann sowohl beschränkt als auch unbeschränkt geregelt sein, was sich folgendermaßen unterschieden lässt:
Die beschränkte Nachschusspflicht
Bei der beschränkten Nachschusspflicht müssen Gesellschafter oder Anteilseigner den geforderten Betrag leisten. Sollten Sie der Forderung nicht Folge leisten, kommt es zur Kaduzierung. Als Kaduzierung wird der Ausschluss des Anteilseigners bezeichnet, wenn er nach Verstreichen der Frist und Nachfrist keinen Nachschuss leistet. Dieser Vorgang gilt allerdings nur für die Kapitalgesellschaften GmbH, UG und AG.
Die unbeschränkte Nachschusspflicht
Bei der unbeschränkten Nachschusspflicht kann der Anteilseigner das Abandonrecht, welches auch Preisgaberecht genannt wird, geltend machen. Das bedeutet, dass das der Gesellschafter das Recht hat auf seine Pflicht zu verzichten und stattdessen seine Anteile zur Verfügung zu stellen.
Nachschusspflichten im Kreditwesen
Besonders im Wertpapierhandel spielen Nachschusspflichten eine große Rolle. Denn ein Anleger kann seine vorhandenen börsenfähigen Wertpapiere zur Finanzierung und Absicherung eines weiteren Wertpapierkaufs bei der Bank hinterlegen. Wenn dann jedoch der Wert dieser Wertpapiere innerhalb der Laufzeit sinkt, muss der Anleger eine Nachschusspflicht leisten.
Nachschusspflichten in einer GmbH
Beim Schließen eines Gesellschaftsvertrags kann durch die einfache Mehrheit der Stimmen ein Beschluss bezüglich der Vertragsaufnahme der Nachschusspflicht getroffen werden. Geschieht dies müssen Gesellschafter Nachschüsse auf ihre Stammeinlage zahlen, wenn sich die GmbH in einer Krisensituation befindet und neue Geldmittel benötigt. Das gleiche gilt auch für die Mini GmbH. Bei einer offenen Handelsgesellschaft (OHG), einer Kommanditgesellschaft (KG), einer Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA), und einer Aktiengesellschaft (AG) bestehen keine Nachschusspflichten.